nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 InsoGeldEinzPV — Höhe der Pauschale für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung

Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die von der Bundesagentur für Arbeit zu zahlende pauschale Vergütung für die Prüfung der Arbeitgeber (§ 358 Abs. 3 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung beträgt jährlich 2 007 920 Euro.

(2) Erhöhte Aufwendungen der Deutschen Rentenversicherung Bund, die bei der Einführung des Verfahrens entstehen, werden pauschal mit einem Zuschlag für die Kalenderjahre 2009 und 2010 in Höhe von jeweils einer Million Euro abgegolten.

---

Zitiervorschlag: § 3 InsoGeldEinzPV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/InsoGeldEinzPV/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
