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# § 4a InsStatG — Erhebungsmerkmale in Restrukturierungssachen

Insolvenzstatistikgesetz  
Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Erhebungen erfassen folgende Erhebungsmerkmale:

- 1. bei Anzeige des Restrukturierungsvorhabens:

  - a) Datum der Anzeige,

  - b) Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse (Schuldner); zusätzlich Rechtsform, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl der Arbeitnehmer und die Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister,

  - c) ob der Schuldner in den letzten drei Jahren vor der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens die Bestätigung eines Restrukturierungsplans in einer Restrukturierungssache erwirkt hat;

- 2. bei Verlust der Wirkung der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens:

  - a) Bestätigung oder Versagung der Bestätigung des Restrukturierungsplans und Datum der Rechtskraft der Bestätigung oder Versagung,

  - b) Höhe der befriedigten Anwartschaften und die Höhe der nicht befriedigten Anwartschaften der Inhaber von Absonderungsanwartschaften gemäß dem rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplan,

  - c) Summe der Forderungen von Restrukturierungsgläubigern und die Höhe des zur Verteilung verfügbaren Betrages gemäß dem rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplan,

  - d) Rücknahme der Anzeige und Datum der Rücknahme,

  - e) Aufhebung der Restrukturierungssache und Datum der Aufhebung,

  - f) Datum, zu dem die Anzeige ihre Wirkung kraft Zeitablaufs verloren hat;

- 3. bei Kostenfestsetzung:

  - a) festgesetzte Höhe der Gerichtskosten sowie der Vergütungen und Auslagen eines Restrukturierungsbeauftragten und Sanierungsmoderators,

  - b) Datum der Festsetzung.

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Zitiervorschlag: § 4a InsStatG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/InsStatG/4a

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