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# § 2 InsStatG — Erhebungsmerkmale in Insolvenzverfahren

Insolvenzstatistikgesetz  
Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Erhebungen erfassen folgende Erhebungsmerkmale:

- 1. bei Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens:

  - a) Datum der Antragstellung,

  - b) Antragsteller,

  - c) Schuldner, die in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Bestätigung eines Restrukturierungsplans in einer Restrukturierungssache erlangt haben;

- 2. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Abweisung mangels Masse:

  - a) Art des Verfahrens und des internationalen Bezugs,

  - b) Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse (Schuldner); bei Unternehmen zusätzlich Rechtsform, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl der betroffenen Arbeitnehmer und die Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister,

  - c) Datum der Verfahrenseröffnung,

  - d) Eröffnungsgrund,

  - e) Anordnung oder Ablehnung der Eigenverwaltung,

  - f) voraussichtliche Summe der Forderungen;

- 3. bei Annahme eines Schuldenbereinigungsplans, bei Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder bei der Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse:

  - a) Summe der Forderungen,

  - b) geschätzte Summe der zu erbringenden Leistungen;

- 4. bei Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens:

  - a) Art der erfolgten Beendigung des Verfahrens,

  - b) Höhe der befriedigten Absonderungsrechte und die Höhe der nicht befriedigten Absonderungsrechte,

  - c) Höhe der quotenberechtigten Insolvenzforderungen und Höhe des zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger verfügbaren Betrags, bei öffentlich-rechtlichen Insolvenzgläubigern zusätzlich deren jeweiliger Anteil,

  - d) Angaben zur Betriebsfortführung, zum Sanierungserfolg und zur Eigenverwaltung,

  - e) Angaben über die Vorfinanzierung von Arbeitsentgelt im Rahmen der Gewährung von Insolvenzgeld,

  - f) Datum der Einreichung des Schlussberichts bei Gericht,

  - g) Angaben über Abschlagsverteilungen,

  - h) Datum der Beendigung des Verfahrens;

- 5. bei Restschuldbefreiung:

  - a) Ankündigung der Restschuldbefreiung,

  - b) Entscheidung über die Restschuldbefreiung und das Datum der Entscheidung,

  - c) bei Versagung der Restschuldbefreiung das Datum und die Gründe für die Versagung,

  - d) Widerruf der erteilten Restschuldbefreiung und das Datum des Widerrufs,

  - e) Sonstige Beendigung des Verfahrens und das Datum der sonstigen Beendigung,

  - f) Höhe des zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger verfügbaren Betrages, bei öffentlich-rechtlichen Insolvenzgläubigern zusätzlich deren jeweiliger Anteil;

- 6. bei Kostenfestsetzung:

  - a) festgesetzte Höhe der Gerichtskosten sowie der Vergütungen und Auslagen von Insolvenzverwalter, Sachwalter, Treuhänder und Mitgliedern des Gläubigerausschusses,

  - b) Datum der Festsetzung.

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Zitiervorschlag: § 2 InsStatG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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