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# § 206 InsO — Ausschluß von Massegläubigern

Insolvenzordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter

- 1. bei einer Abschlagsverteilung erst nach der Festsetzung des Bruchteils,

- 2. bei der Schlußverteilung erst nach der Beendigung des Schlußtermins oder

- 3. bei einer Nachtragsverteilung erst nach der öffentlichen Bekanntmachung

bekanntgeworden sind, können Befriedigung nur aus den Mitteln verlangen, die nach der Verteilung in der Insolvenzmasse verbleiben.

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Zitiervorschlag: § 206 InsO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/206

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