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§ 4 InnAusV — Teilnahmeberechtigte Anlagen

Innovationsausschreibungsverordnung

Stand: 25.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Innovationsausschreibungen können nur Gebote für Anlagenkombinationen abgegeben werden.