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§ 15 InnAusV — Abweichender erster Gebotstermin

Innovationsausschreibungsverordnung

Historische Fassung: Stand 02.02.2020 bis 25.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Abweichend von § 28 Absatz 6 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes wird der Gebotstermin im Jahr 2019 von der Bundesnetzagentur bestimmt. Der Gebotstermin soll unter Beachtung aller erforderlichen Fristen schnellstmöglich nachgeholt werden.