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§ 14 InnAusV — Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt

Innovationsausschreibungsverordnung

Stand: 10.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die §§ 2, 3, 5, 7, 8, 9 und 11 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. Solange und soweit für die in Satz 1 genannten Bestimmungen keine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt, sind die §§ 2, 3, 5, 7, 8, 9 und 11 der Innovationsausschreibungsverordnung in der am 28. Juli 2022 geltenden Fassung anzuwenden.