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# § 2 InhPapG

Gesetz betreffend die Inhaberpapiere mit Prämien  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Inhaberpapiere mit Prämien, welche nach Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes, der Bestimmung in § 1 zuwider, im Inland ausgegeben sein möchten, desgleichen Inhaberpapiere mit Prämien, welche nach dem 30. April 1871 im Ausland ausgegeben sind, dürfen weder weiter begeben, noch an den Börsen, noch an anderen zum Verkehr mit Wertpapieren bestimmten Versammlungsorten zum Gegenstand eines Geschäfts oder einer Geschäftsvermittlung gemacht werden.

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Zitiervorschlag: § 2 InhPapG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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