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# § 1 InhKontrollV — Zielunternehmen

Inhaberkontrollverordnung  
Stand: 16.03.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zielunternehmen im Sinne dieser Verordnung ist

- 1. das Kreditinstitut,

- 2. das Finanzdienstleistungsinstitut,

- 3. das Versicherungsunternehmen,

- 4. der Pensionsfonds oder

- 5. das Unternehmen mit Sitz im Inland, dessen Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten direkter oder indirekter Beteiligungen an Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder Pensionsfonds ist,

an dem eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 7 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erworben, eine bestehende bedeutende Beteiligung verändert oder eine bedeutende Beteiligung aufgegeben werden soll oder eine bedeutende Beteiligung unabsichtlich erworben, verändert oder aufgegeben wurde.

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Zitiervorschlag: § 1 InhKontrollV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/1

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