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# § 2 IngAusInhV (Brandenburg) — Anforderungen an die Studieninhalte

Ingenieurausbildungsinhaltsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei einem Studiengang nach § 1, der kein Diplomstudiengang ist, müssen mindestens 180 ECTS-Leistungspunkte (Credit Points) in Studienfächern erworben werden. Zudem müssen die folgenden Anforderungen erfüllt sein:

Für den ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss müssen mindestens 91 ECTS-Punkte in Studienfächern erworben werden, die den Bereichen

Mathematik,

Informatik,

Naturwissenschaften und

Technik

zugeordnet werden können.

Die Inhalte des Studienganges müssen auf die Berufsaufgaben nach § 3 des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten der Ingenieurinnen und Ingenieure ausgerichtet sein. Zu den beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten gehören insbesondere folgende Fachkompetenzen und die zugehörigen Methoden und Techniken:

Beherrschen der mathematisch-naturwissenschaftlichen und ingenieurwissenschaftlich-technischen Grundlagen und Spezialdisziplinen der jeweiligen Studienrichtung,

Analysieren und Bearbeiten von ingenieurwissenschaftlichen Aufgabenstellungen unter Auswertung und Anwendung aktueller naturwissenschaftlicher Untersuchungsergebnisse,

Berücksichtigen der sozialen, ökologischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen und Auswirkungen sowie möglicher Gesundheits- und Sicherheitsfragen.

(2) Bei einem Diplomstudiengang nach § 1 muss der zeitliche Umfang von Studienfächern, die den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik zugeordnet werden können, mindestens 51 Prozent betragen. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend.

(3) Für das Führen der Bezeichnung „Wirtschaftsingenieurin“ oder „Wirtschaftsingenieur“ durch Personen, die ein grundständiges Studium des Wirtschaftsingenieurwesens absolviert haben, muss der Studiengang von den Fächern der vier genannten Bereiche Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik zumindest geprägt sein.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 2 IngAusInhV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IngAusInhV/2

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