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§ 8 InfrAG — Abgabensätze

Infrastrukturabgabengesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 28.11.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Höhe der Infrastrukturabgabe bestimmt sich nach der Anlage. Die zu entrichtende Infrastrukturabgabe ist jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden.