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# § 18 InfrAG — Evaluierung

Infrastrukturabgabengesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 28.11.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt unter Beteiligung des Bundesministeriums der Finanzen zwei Jahre nach der Feststellung der technischen Einsatzbereitschaft des zur Erhebung der Infrastrukturabgabe erforderlichen Systems durch das Kraftfahrt-Bundesamt dem Deutschen Bundestag einen Bericht zu den tatsächlichen Netto-Einnahmen, den wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Grenzregionen, den gesamten Erfüllungsaufwand (Bürokratiekosten) der Infrastrukturabgabe, den auf Grundlage des § 2 Absatz 3 getroffenen Maßnahmen und zur Angemessenheit der Rechtsbehelfsmöglichkeiten in Zusammenhang mit der Erhebung der Infrastrukturabgabe vor.

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Zitiervorschlag: § 18 InfrAG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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