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# § 10 InfrAG — Erstattung der Infrastrukturabgabe

Infrastrukturabgabengesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 28.11.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Vor Beginn des Gültigkeitszeitraums einer Vignette nach § 7 Absatz 2 kann die Infrastrukturabgabe auf Antrag erstattet werden.

(2) Ab Beginn des Gültigkeitszeitraums ist eine Erstattung der Infrastrukturabgabe für Vignetten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ausgeschlossen. Die Vignette nach § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 3 ist auf Antrag anteilig zu erstatten, wenn

- 1. das Kraftfahrzeug, für das die Abgabe entrichtet wurde, außer Betrieb gesetzt wird,

- 2. der Halter des Kraftfahrzeugs wechselt oder

- 3. die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 2 eintreten.

Die Vignette nach § 7 Absatz 1 ist auf Antrag vollständig zu erstatten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass das Kraftfahrzeug im gesamten Entrichtungszeitraum nicht auf Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1 genutzt wurde. Der Antrag auf Erstattung gilt für in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 mit der Beantragung der Außerbetriebsetzung des Kraftfahrzeugs und in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 mit der Anzeige des Halterwechsels als gestellt. In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist keine Gebühr für die Erstattung zu entrichten.

(3) Der Antrag auf Erstattung

- 1. nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ist spätestens innerhalb eines Monats nach Eintreten des Erstattungsgrundes,

- 2. nach Absatz 2 Satz 3 ist spätestens innerhalb eines Monats nach Ende des Entrichtungszeitraums

bei der Infrastrukturabgabebehörde zu stellen. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Infrastrukturabgabebehörde erhebt für die Entscheidung über ein Erstattungsverlangen nach Absatz 1 eine Gebühr von höchstens 20 Euro. Die §§ 4 bis 6, 9 bis 11 und 13 bis 21 des Bundesgebührengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Erstattung der Infrastrukturabgabe bei der Infrastrukturabgabebehörde, den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 und die Höhe der Gebühr nach Absatz 4 zu regeln.

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Zitiervorschlag: § 10 InfrAG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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