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# § 7 InformationsTechMstrV 2024 — Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I

Informationstechnikermeisterverordnung  
Stand: 01.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Bei Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung werden zunächst die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschließend wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.

(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn

- 1. das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und

- 2. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.

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Zitiervorschlag: § 7 InformationsTechMstrV 2024

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/InformationsTechMstrV%202024/7

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