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# § 2 InformationsTechMstrV 2024 — Meisterprüfungsberufsbild

Informationstechnikermeisterverordnung  
Stand: 01.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Informationstechniker-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. einen Betrieb im Informationstechniker-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung

  - a) der Kostenstrukturen,

  - b) der Wettbewerbssituation,

  - c) der für den Betrieb wesentlichen Ausbildung, Fort- und Weiterbildung des Personals,

  - d) der Betriebsorganisation,

  - e) des Qualitätsmanagements,

  - f) des Arbeitsschutzrechtes,

  - g) des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,

  - h) der ökologischen, ökonomischen sowie sozialen Nachhaltigkeit sowie

  - i) technologischer Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,

- 2. Konzepte für Betriebsausstattung sowie Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,

- 3. Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,

- 4. Messverfahren sowie Analyseverfahren zur Feststellung der Rahmenbedingungen an Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik erläutern, anwenden und bewerten,

- 5. auftragsbezogene Unterlagen und Bestimmungen, insbesondere des Baurechts sowie des Datenschutzes, auswerten und beim Planen, Durchführen und Kontrollieren der Aufträge berücksichtigen,

- 6. Konzepte, Pläne und technische Dokumentationen für Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, erarbeiten, bewerten und korrigieren,

- 7. Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,

- 8. Leistungen im Informationstechniker-Handwerk erbringen, insbesondere

  - a) Umsetzung von Konzepten für umfängliche und vernetzte Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik, insbesondere durch Installieren, Parametrieren, Programmieren und Inbetriebnehmen,

  - b) Analysieren und Instandhalten von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik sowie

  - c) technische und gewerkeübergreifende Systeme erkennen und in eine vernetzte Gebäudetechnik zusammenführen,

- 9. technische Gesichtspunkte, organisatorische Gesichtspunkte sowie rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere

  - a) baurechtliche Vorschriften sowie datenschutzrechtliche Vorschriften und damit verbundene Anforderungen,

  - b) Sicherheitsrisiken, Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken sowie Haftungsrisiken und damit verbundene Hinweispflichten,

  - c) die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,

  - d) die allgemein anerkannten Regeln der Technik,

  - e) das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Arbeitsmittel sowie Betriebsmittel sowie

  - f) die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

- 10. Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verwendenden Materialien berücksichtigen,

- 11. Unteraufträge kriterienorientiert, insbesondere unter Berücksichtigung der Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,

- 12. fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren,

- 13. erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben, Abnahmeprotokolle erstellen sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten sowie

- 14. Kundinnen und Kunden im Hinblick auf die bestimmungsgemäße Verwendung der Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik beraten.

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Zitiervorschlag: § 2 InformationsTechMstrV 2024

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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