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§ 1 InformationsTechMstrV 2024 — Gegenstand

Informationstechnikermeisterverordnung

Stand: 01.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung im Informationstechniker-Handwerk in den Gebieten Gerätetechnik, Informationstechnik und Bürosystemtechnik, Sendetechnik, Empfangstechnik und Breitbandtechnik, Brandschutztechnik und Gefahrenmeldetechnik sowie Telekommunikationstechnik.