nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 12 InfoSiG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber wichtigen Behörden

Informationssicherheitsgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Behörde kann die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen von wichtigen Behörden anfordern, um die Einhaltung der Vorgaben aus den §§ 8 und 9 zu überprüfen.

(2) Rechtfertigen Tatsachen nach einer Überprüfung der Auskünfte und Unterlagen aus Absatz 1 die Annahme, dass ein Verstoß gegen dieses Gesetz vorliegt, informiert die zuständige Behörde hierüber die betroffene wichtige Behörde und die jeweils zuständige oberste Landesbehörde. Wenn die betroffene wichtige Behörde nicht in angemessener Zeit Abhilfe schafft, kann die zuständige Behörde im Benehmen mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Abhilfe festlegen. Gegenüber einer obersten Landesbehörde kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nach Satz 2 nur im Einvernehmen mit dieser festlegen.