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§ 10 InfoSiG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Freiwillige Meldung von relevanten Informationen

Informationssicherheitsgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die wichtigen Behörden können dem CSIRT oder der zuständigen Behörde Sicherheitsvorfälle, Bedrohungslagen und Beinahe-Vorfälle melden. Jede Behörde kann dem CSIRT oder der zuständigen Behörde erhebliche Sicherheitsvorfälle, Bedrohungslagen und Beinahe-Vorfälle melden. Das in § 9 vorgesehene Verfahren gilt entsprechend. Pflichtmeldungen nach § 9 können vor freiwilligen Meldungen bearbeitet werden.

(2) Unbeschadet der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten dürfen die freiwilligen Meldungen nicht dazu führen, dass der meldenden Behörde zusätzliche Verpflichtungen auferlegt werden, die nicht für sie gegolten hätten, wenn sie die Meldung nicht übermittelt hätte.