nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 InfoGesStatG — Art der Erhebung, Erhebungseinheiten

Informationsgesellschaftsstatistikgesetz

Stand: 01.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Erhebungen werden bei höchstens 20 000 Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 durchgeführt. Die Erhebungseinheiten werden in einem mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.