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# § 4 InfoElekAusbV — Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Informationselektronikerausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

- 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,

- 2. Planen und Organisieren der Arbeit,

- 3. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

- 4. Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen,

- 5. Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten,

- 6. Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten,

- 7. Analysieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,

- 8. Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,

- 9. Projektieren der Arbeit,

- 10. Montieren, Installieren und Integrieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,

- 11. Parametrieren, Inbetriebnehmen und Übergeben von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,

- 12. Installieren, Programmieren, Einrichten und Testen von Software zur Steuerung der Systeme

- 13. Bedienen und Administrieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,

- 14. Sicherstellen des Betriebes von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,

- 15. Umsetzen und Integrieren von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten und

- 16. Warten, Instandhalten, Betreiben und Optimieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

- 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie

- 4. digitalisierte Arbeitswelt.

(4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Absätzen 1, 2 und 3 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete der Informations- und Kommunikationstechnik zu vermitteln:

- 1. Geräte-, Informations- und Bürosystemtechnik,

- 2. Sende-, Empfangs- und Breitbandtechnik,

- 3. Brandschutz- und Gefahrenmeldeanlagen oder

- 4. Telekommunikationstechnik.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt.

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Zitiervorschlag: § 4 InfoElekAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/InfoElekAusbV/4

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