§ 3 InfKrankMV (Brandenburg) — Meldewege, Meldeinhalte

Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für Infektionskrankheiten

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das zuständige Gesundheitsamt übermittelt die nach den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes und auf Grund dieser Verordnung gemeldeten Erkrankungen, Todesfälle sowie Nachweise von Krankheitserregern gemäß § 11 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf elektronischem Weg an das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.