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# § 3 InfElekAusbV — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Informationselektroniker/zur Informationselektronikerin  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Lesen und Anwenden technischer Unterlagen,

- 6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement,

- 7. Beraten und Betreuen von Kunden,

- 8. Benutzerschulungen,

- 9. Verkauf und Geschäftsprozeß,

- 10. Bedienen und Administrieren von Datenverarbeitungsanlagen, Datenschutz,

- 11. Konzipieren von Informations- und Kommunikationssystemen,

- 12. Montieren und Installieren von Infrastruktur,

- 13. Prüfen der Schutzmaßnahmen,

- 14. Installieren von Systemkomponenten und Netzwerken,

- 15. Installieren von Anwendungssoftware, Programmieren und Testen,

- 16. Aufstellen von Geräten und Inbetriebnehmen von Systemen,

- 17. Durchführen von Serviceleistungen,

- 18. Analysieren von Fehlern und Instandsetzen von Geräten und Systemen.

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Zitiervorschlag: § 3 InfElekAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/InfElekAusbV/3

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