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§ 1 InfElekAusbV — Anwendungsbereich

Verordnung über die Berufsausbildung zum Informationselektroniker/zur Informationselektronikerin

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Ausbildungsberuf Informationselektroniker/Informationselektronikerin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 22, Informationstechniker, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.