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§ 1 Indirekteinleiterverordnung (Brandenburg) — Geltungsbereich

Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung gilt für die Einleitung oder Einbringung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen oder in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen.