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# § 7 IndMetAusbV 2007 — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,

- 6. Betriebliche und technische Kommunikation,

- 7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

- 8. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

- 9. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

- 10. Warten von Betriebsmitteln,

- 11. Steuerungstechnik,

- 12. Anschlagen, Sichern und Transportieren,

- 13. Kundenorientierung,

- 14. Bearbeiten von Aufträgen,

- 15. Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen,

- 16. Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen,

- 17. Bauteile und Einrichtungen prüfen,

- 18. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

- 1. Anlagenbau,

- 2. Apparate- und Behälterbau,

- 3. Instandhaltung,

- 4. Rohrsystemtechnik,

- 5. Schweißtechnik.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.

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Zitiervorschlag: § 7 IndMetAusbV 2007

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IndMetAusbV%202007/7

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