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# § 34 IndMetAusbV 2007 — Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,

- 2. Änderungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren sowie

- 3. die Qualität der durchgeführten Änderungen zu prüfen und zu sichern.

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Zitiervorschlag: § 34 IndMetAusbV 2007

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IndMetAusbV%202007/34

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