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§ 34 IndMetAusbV 2007 — Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,
2.
Änderungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren sowie
3.
die Qualität der durchgeführten Änderungen zu prüfen und zu sichern.