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§ 33 IndMetAusbV 2007 — Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,
2.
additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie
3.
die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.