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§ 1 IndMetAusbV 2007 — Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Die Ausbildungsberufe

1.
Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin,
2.
Industriemechaniker/Industriemechanikerin,
3.
Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin,
4.
Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin,
5.
Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin

werden gemäß § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.