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# Anlage 2 IndMIsoPrV — (zu § 9) Zeugnisinhalte

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz)  
Stand: 25.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2189)

Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

- 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

- 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

- 3. Datum des Bestehens der Prüfung,

- 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

- 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

- 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

- 1. zum fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil

  - a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie

  - b) Benennung der drei Prüfungsbereiche und Bewertung mit Noten,

- 2. zum fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil

  - a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note,

  - b) Benennung der schriftlichen Prüfung nach § 5 Absatz 2 und Bewertung mit Note,

  - c) Benennung der schriftlichen Prüfung nach § 5 Absatz 3 und Bewertung mit Note,

  - d) Benennung der schriftlichen Prüfung nach § 5 Absatz 4 und Bewertung mit Note,

  - e) Benennung der schriftlichen Prüfung nach § 5 Absatz 5 und Bewertung mit Note sowie

  - f) Benennung der mündlichen Prüfung nach § 5 Absatz 6 und Bewertung mit Note,

- 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

- 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

- 5. die Gesamtnote in Worten,

- 6. Befreiungen nach § 6,

- 7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 3.

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Zitiervorschlag: Anlage 2 IndMIsoPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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