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§ 5 IndKfmAusbV 2002 — Ausbildungsrahmenplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.