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# § 14 IndKflAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Industriekaufleuteausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

```
„Leistungserstellung, Logistik, Beschaffung und Buchhaltung“	mit 25 Prozent,
```

```
„Marketing, Vertrieb, Personalwesen und kaufmännische Steuerung und Kontrolle“	mit 35 Prozent,
```

```
„Fachaufgabe im Einsatzgebiet“	mit 30 Prozent
```

- 3. sowie

```
„Wirtschafts- und Sozialkunde“	mit 10 Prozent.
```

- 4. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 15 – wie folgt bewertet worden sind:

- 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

- 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

- 3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

- 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

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Zitiervorschlag: § 14 IndKflAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IndKflAusbV/14

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