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# § 7 IndElAusbV 2007 — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,

- 6. Betriebliche und technische Kommunikation,

- 7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

- 8. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,

- 9. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,

- 10. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,

- 11. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

- 12. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,

- 13. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

- 14. Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen,

- 15. Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen und Systeme,

- 16. Betreiben von technischen Systemen,

- 17. Technisches Gebäudemanagement,

- 18. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

- 1. Wohn- und Geschäftsgebäude,

- 2. Betriebsgebäude,

- 3. Funktionsgebäude und -anlagen,

- 4. Infrastrukturanlagen,

- 5. Industrieanlagen.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.

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Zitiervorschlag: § 7 IndElAusbV 2007

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IndElAusbV%202007/7

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