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§ 33 IndElAusbV 2007 — Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher und betrieblicher Regelungen zu erarbeiten und abzustimmen,
2.
IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und
3.
die umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen.