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# § 19 IndElAusbV 2007 — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,

- 6. Betriebliche und technische Kommunikation,

- 7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

- 8. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,

- 9. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,

- 10. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,

- 11. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

- 12. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,

- 13. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

- 14. Fertigen von Komponenten und Geräten,

- 15. Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen,

- 16. Einrichten, Überwachen und Instandhalten von Fertigungs- und Prüfeinrichtungen,

- 17. Technischer Service und Produktsupport,

- 18. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

- 1. Informations- und kommunikationstechnische Geräte,

- 2. Medizinische Geräte,

- 3. Automotive-Systeme,

- 4. Systemkomponenten, Sensoren, Aktoren, Mikrosysteme,

- 5. EMS (Electronic Manufacturing Services),

- 6. Mess- und Prüftechnik.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.

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Zitiervorschlag: § 19 IndElAusbV 2007

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IndElAusbV%202007/19

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