# § 22 InVeKoSV 2015 — Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

InVeKoS-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sofern der Betriebsinhaber auf Grund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage ist, den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen fristgerecht zu stellen oder die Mitteilung nach § 21 Absatz 7 oder Absatz 9 fristgerecht zu machen, hat er dies der Landesstelle unter Beifügen geeigneter Nachweise innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem er hierzu in der Lage ist, unter Nachholung des Antrags oder der Mitteilung schriftlich mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 22 InVeKoSV 2015

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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