# § 20 InVeKoSV 2015 — Gewährung von Zahlungen bei Übertragung des Betriebes

InVeKoS-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird ein Betrieb nach dem Einreichen eines Antrags auf Gewährung von Zahlungen und vor Erfüllung aller Voraussetzungen für die Gewährung vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, werden die Zahlungen abweichend von Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 dem Übertragenden gewährt, soweit alle Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlungen erfüllt sind.

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Zitiervorschlag: § 20 InVeKoSV 2015

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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