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§ 13a InVeKoSV 2015 — Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb

InVeKoS-Verordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben:

1.
das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurzumtrieb und
2.
das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit Kurzumtrieb.