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§ 13 InVeKoSV 2015 — Angaben beim Anbau von Hopfen

InVeKoS-Verordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit der Betriebsinhaber Hopfenerzeuger ist, hat er im Sammelantrag zusätzlich anzugeben,

1.
ob und welcher anerkannten Hopfenerzeugerorganisation er angehört und
2.
getrennt nach Fläche, welche Hopfensorten er anbaut.