nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 39 ImmoWertV 2022 — Objektspezifisch angepasster Sachwertfaktor

Immobilienwertermittlungsverordnung

Stand: 01.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Sachwertfaktors ist der nach § 21 Absatz 3 ermittelte Sachwertfaktor auf seine Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.