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# § 9 ImSchZV (Brandenburg) — Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörden

Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 57 Absatz 1 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung übertragen wurden, sind zuständig für die Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen vom Bauverbot nach § 5 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm.

(2) Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 57 Absatz 1 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung übertragen wurden, nehmen die Aufgabe nach Absatz 1 als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Sonderaufsicht über die in Absatz 1 genannte Aufgabe führt das für Bauwesen zuständige Ministerium der Landesregierung als oberste Sonderaufsichtsbehörde.

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Zitiervorschlag: § 9 ImSchZV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ImSchZV/9

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