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# § 6 ImSchZV (Brandenburg) — Zuständigkeit des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist zuständig für

die Aufgaben nach den §§ 8 bis 11 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV), soweit die Anlagen und Betriebe nicht der Bergaufsicht unterliegen,

die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 und § 5 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoff-Emissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV), soweit die Anlagen und Betriebe nicht der Bergaufsicht unterliegen,

die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoff-Emissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt oder bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe,

die Aufgaben über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) und die Aufgaben nach den §§ 7 bis 9 der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV),

die Aufgaben nach den §§ 4 bis 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 und 1a der Geräte- und Maschinen-Lärmschutzverordnung (32. BImSchV).

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Zitiervorschlag: § 6 ImSchZV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ImSchZV/6

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