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# § 5 ImGwGMeldV — Meldepflichten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Stellvertretung

Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Verpflichtete hat zu melden, wenn ein an dem Erwerbsvorgang Beteiligter

- 1. aufgrund einer Vollmacht handelt, die nicht der Schriftform genügt, und dem Verpflichteten die Vollmacht nicht innerhalb von zwei Monaten nach dessen Aufforderung schriftlich nachgewiesen wird,

- 2. eine Vollmachtsurkunde vorlegt, die unecht oder verfälscht ist,

- 3. aufgrund einer Vollmacht handelt, deren Grundverhältnis für den Verpflichteten nicht erkennbar ist, oder

- 4. aufgrund einer Vollmacht handelt, die durch Mitarbeiter der konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in einem Staat nach § 3 Absatz 1 beglaubigt wurde.

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Zitiervorschlag: § 5 ImGwGMeldV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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