(1) Zuständige Landesbehörde im Sinne von § 11 und § 12 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ist die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen.
(2) Zuständige Landesbehörde für die Entgegennahme von Meldungen nach § 27 Absatz 5 und 6 des Infektionsschutzgesetzes ist die Landesdirektion Sachsen.
(3) Zuständige Behörde nach § 5b Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Bevölkerungsstatistikgesetzes ist die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen.