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§ 62 IfSG — Heilbehandlung

Infektionsschutzgesetz

Außer Kraft: § 62 ist seit 01.01.2024 nicht mehr im IfSG enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Dem Geschädigten im Sinne von § 60 Abs. 1 bis 3 sind im Rahmen der Heilbehandlung auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.