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# § 6 IfSG — Meldepflichtige Krankheiten

Infektionsschutzgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 05.03.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Namentlich ist zu melden:

- 1. der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf die folgenden Krankheiten:

  - a) Botulismus,

  - b) Cholera,

  - c) Diphtherie,

  - d) humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen,

  - e) akute Virushepatitis,

  - f) enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS),

  - g) virusbedingtes hämorrhagisches Fieber,

  - h) Keuchhusten,

  - i) Masern,

  - j) Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis,

  - k) Milzbrand,

  - l) Mumps,

  - m) Pest,

  - n) Poliomyelitis,

  - o) Röteln einschließlich Rötelnembryopathie,

  - p) Tollwut,

  - q) Typhus abdominalis oder Paratyphus,

  - r) Windpocken,

- sowie die Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt,

- 2. der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn

  - a) eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt,

  - b) zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,

- 3. der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,

- 4. die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,

- 5. das Auftreten einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, die nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig ist.

Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8, § 9 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.

(2) Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 hinaus zu melden, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose leiden, eine Behandlung verweigern oder abbrechen. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.

(3) Nichtnamentlich ist das Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen zu melden, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, § 10 Absatz 1 zu erfolgen.

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Zitiervorschlag: § 6 IfSG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/6?asof=2019-06-10

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