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# § 54b IfSG — Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt

Infektionsschutzgesetz  
Historische Fassung: Stand 26.05.2020 bis 09.12.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses Gesetzes für Schienenfahrzeuge sowie für ortsfeste Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zuständigen Behörde nach den §§ 37 bis 39 und 41 betroffen sind.

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Zitiervorschlag: § 54b IfSG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/54b?asof=2021-11-19

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