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# § 1 IZÜV — Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung gilt, soweit nicht anders bestimmt,

- 1. für die Erteilung von Erlaubnissen für Gewässerbenutzungen im Sinne von Absatz 2, die zu Industrieanlagen im Sinne von Absatz 3 gehören,

- 2. für die Erteilung von Genehmigungen für Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Die §§ 8, 9 und 10 gelten auch für Indirekteinleitungen nach § 58 und § 59 des Wasserhaushaltsgesetzes, die aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammen, die entweder

- 1. nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden sind,

- 2. nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes überwacht werden oder

- 3. vor dem 1. März 2010 keiner Indirekteinleitergenehmigung bedurften.

Die §§ 8, 9 und 10 gelten darüber hinaus auch für Indirekteinleitungen nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes, die aus Deponien im Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen Deponien für Inertabfälle, stammen, sofern

- 1. die Zulassung der Deponie sich nicht auf die Indirekteinleitung erstreckt oder

- 2. es vor dem 1. März 2010 keiner Indirekteinleitergenehmigung bedurfte.

(2) Gewässerbenutzungen im Sinne dieser Verordnung sind Gewässerbenutzungen im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(3) Industrieanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.

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Zitiervorschlag: § 1 IZÜV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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