§ 8 IWG — Praktische Vorkehrungen

Informationsweiterverwendungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 23.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Soweit Informationen mit Metadaten versehene Daten im Sinne des § 12 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes sind und über öffentlich zugängliche Netze in maschinenlesbaren Formaten bereitgestellt wurden, sollen die Metadaten auf einem nationalen Datenportal zur Verfügung gestellt werden.