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# § 6 IWG — Transparenz

Informationsweiterverwendungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 23.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Wurden für die Weiterverwendung Standardentgelte festgelegt, sind die entsprechenden Bedingungen und ist die tatsächliche Höhe dieser Entgelte einschließlich der Berechnungsgrundlage zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung soll über öffentlich zugängliche Netze erfolgen.

(2) Wurden für die Weiterverwendung keine Standardentgelte festgelegt, geben die öffentlichen Stellen im Voraus an, welche Faktoren bei der Berechnung berücksichtigt werden. Auf Anfrage gibt die betreffende öffentliche Stelle auch die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung an.

(3) Die in § 5 Absatz 2 Nummer 2 genannten Anforderungen werden im Voraus festgelegt. Soweit möglich, werden sie über öffentlich zugängliche Netze veröffentlicht.

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Zitiervorschlag: § 6 IWG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IWG/6

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